Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2118), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1343)
Auf Grund des § 27 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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