Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Verbraucherinformationsgesetz (Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - VIGZustLVO M-V)
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) verordnet die Landesregierung:
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