Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Berlin
Vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 11)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Absatz 2-4 des Berliner Naturschutzgesetzes – NatSchG Bln – vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) wird verordnet:
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