Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Berlin
Vom 12. Dezember 2001, GVBl. S. 700, zuletzt geändert am 25. September 2012, GVBl. S. 343
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 bis 14, 16, 17, 19, 20,22 bis 24 und Absatz 2 Nr. 1, 4 und Nr. 5 des Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) wird verordnet:
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