Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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