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Vorschrift Landes-Immissionsschutzgesetz

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  • Vom 18. März 1975 (GV.NW. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

  • Vom 18. März 1975, GV.NW. S. 232, zuletzt geändert am 20. September 2016, GV. NRW S. 790, 791

  • Vom 18. März 1975, GV.NW. S. 232, zuletzt geändert am 5. Juli 2011, GV. NRW S. 358

  • Weitere 4 Fassungen…

Rechtssprechung zu: LImSchG
  • OVG Münster: Osterfeuer, Beschl. v. 07.04.2004

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Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen

Vom 18. März 1975 (GV.NW. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.37103

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundregel

§ 4 Untersagung

§ 5 Ortsrechtliche Vorschriften

§ 6 Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen

Zweiter Teil
Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit

Erster Abschnitt
Luftreinhaltung

§ 7 Verbrennen im Freien

§ 8 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Lärmbekämpfung

§ 9 Schutz der Nachtruhe

§ 10 Benutzung von Tongeräten

§ 11 Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern

Dritter Abschnitt
Schutz vor verschiedenen Immissionen

§ 11a Laufenlassen von Motoren

§ 12 Halten von Tieren

§ 12a (gestrichen)

§ 13 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vierter Abschnitt
Schutz vor sonstigen Gefahren

§ 13a Schutz vor sonstigen Gefahren

Dritter Teil
Durchführung des Gesetzes

§ 14 Behörden

§ 15 Anordnungsbefugnis

§ 16 Überwachung

Vierter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Straftaten

Fünfter Teil
Schlußvorschriften

§ 19 Entschädigungspflicht bei Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung

§ 20 (entfallen)

§ 21 Aufhebung von Vorschriften

§ 22 Inkrafttreten

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