Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Berlin
Vom 5. März 2002 (GVBl. S. 100), zuletzt geändert am 1. September 2020 (GVBl. S. 683, 690)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin vom 3. Mai 1995 (GVBl. S. 282), geändert durch Artikel LX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:
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