Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
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