Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
Vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 397)
Auf Grund von Art. 11 Abs. 2 Satz 4, Art. 13 Abs. 4, Art. 29 Abs. 5 Satz 1, Art. 29a Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 32 Abs. 7, Art. 33 Abs. 1 und 4, Art. 34 Abs. 3, Art. 39 Abs. 3, Art. 41 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 Nr. 3, Art. 47a Abs. 2, Art. 49 Abs. 3 Satz 4, Art. 50 Abs. 6 Satz 6, Art. 51 und 61 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 12a bis 12f und der §§ 18 und 19 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 23 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und des § 31 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.