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Vorschrift Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung

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  • Vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 98, S. 1)

  • Vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 72)

  • Vom 31. März 2008, GVBl. II S. 122, zuletzt geändert am 5. September 2014, GVBl. II Nr. 65 S. 1

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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Brandenburg

Vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2022 (GVBl. II Nr. 49)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.337744

§ 1 Grundsatzzuständigkeit des Landesamtes für Umwelt

§ 2 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 3 Zuständigkeit des für Immissionsschutz zuständigen Mitgliedes der Landesregierung

§ 4 Zuständigkeit des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums

§ 5 Zuständigkeit der Enteignungsbehörde

§ 6 Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

§ 7 Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden

§ 8 Zuständigkeit der Polizeibehörden

§ 9 Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden

§ 10 Zuständigkeit der unteren Katastrophenschutzbehörden

§ 11 Zuständigkeit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

§ 12 Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden

§ 13 Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und Großen kreisangehörigen Städte

§ 14 Zuständigkeit der amtsfreien Gemeinden und der Ämter

§ 15 Allgemeine Überwachungszuständigkeit

§ 15a Übergangsregelung, Ermächtigung

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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