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Vorschrift Feuerungsverordnung

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  • Vom 27. März 2008, Nds. GVBl. S. 96, geändert am 13. November 2012, Nds. GVBl. S. 438

  • Vom 27. März 2008, Nds. GVBl. S. 96

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Feuerungsverordnung (FeuVO)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 27. März 2008, Nds. GVBl. S. 96, zuletzt geändert am 30. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 199)

Amtliche Anmerkung:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

Hinweis der Redaktion:

Änderung durch die Verordnung zur Änderung der Feuerungsverordnung vom 30. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 199) tritt gem. Art. 2 dieser Verordnung am 1. September 2020 in Kraft.

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Aufgrund des § 95 Abs. 1 und 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffe

§ 3 Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten mit einer Nennleistung oder Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW

§ 6 Aufstellräume für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW

§ 7 Abgasanlagen

§ 8 Abstände von Abgasanlagen und Schächten für Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen

§ 9 Abführung von Abgasen

§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen

§ 13 Dampfkesselanlagen

§ 14 Übergangsregelungen

§ 15 Inkrafttreten

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