Landesverordnung zur Regelung der Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG-Zuständigkeitslandesverordnung - LUNGZustLVO)
Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502, 508), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), verordnet die Landesregierung:
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