Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 16. Januar 2008, GBl. S. 48, zuletzt geändert am 23. Februar 2017, GBl. S. 99, 117
Auf Grund von § 14a Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219, ber. S. 404) wird verordnet:
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