Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verodnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605)
§ 49 Merkmale der endgültigen Herstellung und zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen
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