Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 19. Juni 2007, SächsGVBl. S. 281, geändert am 12. Juli 2013, SächsGVBl. S. 503, 554
Aufgrund von §§ 65, 135 Abs. 1 Nr. 22 und § 138 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108) geändert worden ist, wird verordnet:
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