Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 18. Dezember 1997 (GBl. S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 2023 (GBl. S. 49)
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 44 Abs.l Nr.l bis 4, 7, 10, 11, 13 und 15 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GB1. S.466), geändert durch Gesetz vom 25. November 1985 (GB1. S.385),
2. § 5 Abs.4 und § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GB1. S. 101):
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