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Vorschrift Körperschaftswaldverordnung

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  • Vom 9. Februar 2007 (GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 511)

  • Vom 9. Februar 2007, GVBl. S. 196, zuletzt geändert am 5. Dezember 2017, GVBl. S. 589

  • Vom 9. Februar 2007, GVBl. S. 196, zuletzt geändert am 3. Februar 2015, GVBl. S. 22

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Verordnung über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes (Körperschaftswaldverordnung - KWaldV)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Bayern

Vom 9. Februar 2007 (GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch § 1 Absatz 80 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 104, 106)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.259620

Auf Grund des Art. 19 Abs. 6 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:

Teil 1
Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

§ 1 Verpflichtung zur Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

§ 2 Inhalt und Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

§ 3 Laufzeit und Verbindlichkeit der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

§ 4 Überprüfung und Erneuerung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

§ 5 Vollzug der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten,

Teil 2
Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung

§ 6 Aufgaben der Forstbetriebsleitung

§ 7 Aufgaben der Forstbetriebsausführung

§ 8 Wahrnehmung der Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung

§ 9 Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch eigenes Personal

§ 10 Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch die unteren Forstbehörden

§ 11 Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch Sonstige

Teil 3
Mehrbelastungen und Ausgleich

§ 12 Mehrbelastungsausgleich

Teil 4
Aufsicht, örtliche Zuständigkeit der Forstbehörden

§ 13 Aufsicht über den Körperschaftswald

§ 14 Örtliche Zuständigkeit

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 15 Erweiterter räumlicher Geltungsbereich

§ 16 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2)
Entgeltregelung für die Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2)
Regelung für die Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs für die Erbringung von Gemeinwohlleistungen im Körperschaftswald

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