Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Berlin
Vom 21. Februar 2007 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. August 2025 (GVBl. S. 437)
Auf Grund des § 26 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes Berlin in der Fassung vom 25. September 2006 (GVBl. S. 1006) wird verordnet:
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