Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 3. August 2000 (GVBl. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 37)
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, 4, 5 und 6 und des § 27 Abs. 5 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (LAbfWAG) vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 2129-1, wird, hinsichtlich der §§ 2 bis 6 im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, verordnet:
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