Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 405)
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
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