Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), zuletzt gendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 405)
Auf Grund des 21b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, des 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 sowie Satz 3, Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit 21b Abs. 3 Satz 1 und 3, und des 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
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