Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2017, BGBl. I S. 1170, zuletzt geändert am 13. Dezember 2018, BGBl. I S. 2588
Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
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