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Vorschrift Informationsfreiheitsgesetz

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  • Vom 10. Juli 2006, GVOBl. M-V S. 556, geändert am 20. Mai 2011, GVOBl. M-V S. 277

  • Vom 10. Juli 2006, GVOBl. M-V S. 556

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Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Vom 10. Juli 2006, GVOBl. M-V S. 556, zuletzt geändert am 22. Mai 2018, GVOBl. M-V S. 193, 201

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.201865

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1 Grundsätze der Informationszugangsfreiheit

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anwendungsbereich

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs

§ 5 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

§ 6 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

§ 7 Schutz personenbezogener Daten

§ 8 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

§ 9 Verfahren bei Beteiligung Dritter

§ 10 Antragstellung

§ 11 Bescheidung des Antrags

§ 12 Ablehnung des Antrags, Rechtsweg

§ 13 Gebühren und Auslagen

§ 14 Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit

§ 15 Inkrafttreten

§ 16 (aufgehoben)

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