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Vorschrift Sächsisches Umweltinformationsgesetz

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  • Vom 1. Juni 2006, SächsGVBl. S. 146, zuletzt geändert am 26. Oktober 2016, SächsGVBl. S. 507

  • Vom 1. Juni 2006, SächsGVBl. S. 146, geändert am 9. Juli 2014, SächsGVBl. S. 407

  • Vom 1. Juni 2006, SächsGVBl. S. 146

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Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz - SächsUIG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Sachsen

Vom 1. Juni 2006, SächsGVBl. S. 146, zuletzt geändert am 26. April 2018, SächsGVBl. S. 198, 215

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.190062

Der Sächsische Landtag hat am 10. Mai 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe

§ 4 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag

§ 5 Schutz öffentlicher Belange

§ 6 Schutz privater Belange

§ 7 Verfahren

§ 8 Ablehnung des Antrags

§ 9 Vorverfahren

§ 10 Rechtsweg

Abschnitt 3
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen und deren Verbreitung

§ 11 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

§ 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 12a Zugang von Landkreisen und Kreisfreien Städten zu staatlichen Umweltdaten

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 13 Kosten

§ 14 Einschränkung eines Grundrechts

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