Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 6. November 2025 (GVOBl. M-V 2025, 641)
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund des § 2 Absatz 6 des Landesforstanstaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2021 (GVOBI. M-V S. 1266), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBI. M-V S. 400, 407) geändert worden ist:
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