Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 13. Januar 2006 (GVBl. II S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2023 (GVBl. II Nr. 17)
Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 267) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:
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