Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bremen
Vom 1. April 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 352)
Aufgrund des § 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126, 138) geändert worden ist, und des § 36 Absatzes 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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