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Vorschrift Zusammenarbeit zwischen Naturschutz- und Forstbehörden bei der Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald

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Zusammenarbeit zwischen Naturschutz- und Forstbehörden bei der Wahrnehmung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im Wald

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen

Vom 5. Februar 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 327)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1704121

1 Zusammenarbeit, Zuständigkeiten

2 Zusammenarbeit bei der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie bei der Erfassung gesetzlich geschützter Biotope im Wald

3 Zusammenarbeit bei naturschutz- und forstrechtlichen Schutzgebietsausweisungen

4 Zusammenarbeit bei der Forsteinrichtung

5 Zusammenarbeit bei der Erarbeitung von naturschutzfachlichen Konzeptionen

5.1 Maßnahmenkonzepte in FFR-Gebieten

5.2 Sonstige Fachplanungen des Naturschutzes

5.3 Konzeptionen von Großschutzprojekten

6 Durchführung von Maßnahmen der Landschaftspflege im Wald

7 Beteiligung an naturschutz- und forstrechtlichen Verwaltungsentscheidungen

8 Planungen und Durchführung von Maßnahmen Dritter im Wald

9 Kontrolle der Einhaltung des Naturschutz- und Forstrechts und Gefahrenabwehr, Verfolgung rechtswidriger Handlungen, Amtshilfe

9.1 Kontrolle der Einhaltung des Naturschutz- und Forstrechts und Gefahrenabwehr

9.2 Amtshilfe

9.3 Verfolgung rechtswidriger Handlungen

10 Naturschutzbeiräte und forstliche Beratungsorgane

11 Inkrafttreten

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