Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 29. August 2024 (GVBl. S. 623)
Aufgrund des § 6 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 1 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2024 (GVBl. S. 13), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz:
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