Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Juli 2024 (GMBl 2024 S. 536), gendert GMBl 2025, S. 1057)
*) Hinweis: Die TRGS 430 wurde umfassend überarbeitet. Einen Hinweis auf den neuen EU-Grenzwert gibt es bereits, eine weitergehende Anpassung diesbezüglich folgt noch im Kontext der entsprechenden Anpassung der TRGS 900.
Gem 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium fr Arbeit und Soziales folgende Technischen Regel fr Gefahrstoffe bekannt:
– Neufassung der TRGS 430 „Isocyanate – Gefhrdungsbeurteilung und Schutzmanahmen”
Die TRGS 430 „Isocyanate – Gefhrdungsbeurteilung und Schutzmanahmen“, Ausgabe Mrz 2009, GMBl 2009
S. 349–359 [Nr. 18–19] v. 4.5.2009, wird wie folgt neu gefasst*):
Technische Regeln fr Gefahrstoffe |
Isocyanate – Gefhrdungsbeurteilung und Schutzmanahmen |
TRGS 430 |
Die Technischen Regeln fr Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fr Ttigkeiten mit Gefahrstoffen, einschlielich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss fr Gefahrstoffe (AGS)
unter Beteiligung des Ausschusses fr Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium fr Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfllt sind. Whlt der Arbeitgeber eine andere Lsung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz fr die Beschftigten erreichen.
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