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Vorschrift Isocyanate  – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen (TRGS 430)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Juli 2024 (GMBl 2024 S. 536)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis: Die TRGS 430 wurde umfassend überarbeitet. Einen Hinweis auf den neuen EU-Grenzwert gibt es bereits, eine weitergehende Anpassung diesbezüglich folgt noch im Kontext der entsprechenden Anpassung der TRGS 900.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1645615

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regel für Gefahrstoffe bekannt:

  • – Neufassung der TRGS 430 „Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen”

Die TRGS 430 „Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“, Ausgabe März 2009, GMBl 2009

S. 349–359 [Nr. 18–19] v. 4.5.2009, wird wie folgt neu gefasst*):

Technische Regeln für Gefahrstoffe

Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

TRGS 430

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeines

3.2 Informationsermittlung

3.3 Aufnahmewege, Expositionsmöglichkeiten und Gefährdungsermittlung

3.3.1 Aufnahmewege und Expositionsmöglichkeiten

3.3.2 Gefährdungen durch Einatmen

3.3.3 Gefährdungen durch Hautkontakt

3.4 Dokumentation

4 Substitution und Schutzmaßnahmen

4.1 Substitution

4.2 Schutzmaßnahmen

4.3 Technische Maßnahmen

4.4 Zusätzliche technische Maßnahmen bei hoher Gefährdung

4.5 Organisatorische Maßnahmen

4.6 Persönliche Schutzmaßnahmen

4.7 Prüfung der Schutzmaßnahmen

5 Ermittlung der inhalativen Exposition

6 Unterrichtung, Unterweisung und Schulungen der Beschäftigten

7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Literaturhinweise

Anhang 1: Einstufung, Kennzeichnung, Arbeitsplatzgrenzwerte von Isocyanaten

Anhang 2: Messverfahren und Nicht-messtechnische Ermittlung

A2.1 Sorptive Probenahme mit Derivatisierung

A2.2 Weitere Messverfahren

A2.3 Nicht-Messtechnische Ermittlung

A2.4 Bestimmung des Bewertungsindex BI

A2.5 Bestimmung des Expositionsbeurteilungswertes (EBW) für polymere Isocyanate

A2.6 Bestimmung des Aerosolpenetrationsfaktors (APF) für polymere Isocyanate

Anhang 3: Beschränkung von Diisocyanaten nach der REACH-Verordnung

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