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Vorschrift Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

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VERORDNUNG (EU) 2024/590 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ((EU) 2024/590)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 7. Februar 2024 (ABl. L 2024/590, 20.2.2024)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1635421

Präambel

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Anwendungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

KAPITEL II
Verbote

Artikel 4 Verbote in Bezug auf ozonabbauende Stoffe

Artikel 5 Verbot in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

KAPITEL III
Ausnahmen von den Verboten

Artikel 6 Ausgangsstoffe

Artikel 7 Verarbeitungshilfsstoffe

Artikel 8 Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken

Artikel 9 Kritische Verwendungszwecke von Halonen

Artikel 10 Verwendung von Methylbromid in Notfällen

Artikel 11 Ausnahmen in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

Artikel 12 Zerstörung und Aufarbeitung

Artikel 13 Einfuhren

Artikel 14 Ausfuhren

Artikel 15 Bedingungen für Ausnahmen

KAPITEL IV
Handel

Artikel 16 Lizenzvergabesystem

Artikel 17 Handelskontrollen

Artikel 18 Maßnahmen zur Überwachung des illegalen Handels

Artikel 19 Handel mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen

KAPITEL V
Emissionskontrolle

Artikel 20 Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter ozonabbauender Stoffe

Artikel 21 Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen und Dichtheitskontrollen

KAPITEL VI
Liste der ozonabbauenden Stoffe und Berichterstattung

Artikel 22 Änderungen der Liste der ozonabbauenden Stoffe

Artikel 23 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 24 Berichterstattung der Unternehmen

KAPITEL VII
Durchsetzung

Artikel 25 Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Artikel 26
Pflicht zur Durchführung von Kontrollen

KAPITEL VIII
Sanktionen, Ausschussverfahren und Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 27 Sanktionen

Artikel 28 Ausschussverfahren

Artikel 29 Ausübung der Befugnisübertragung

KAPITEL IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 30 Überprüfung

Artikel 31 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Artikel 32 Inkrafttreten und Anwendung

ANHANG I
OZONABBAUENDE STOFFE GEMÄß ARTIKEL 2 BUCHSTABE A (1)

ANHANG II
OZONABBAUENDE STOFFE GEMÄß ARTIKEL 2 BUCHSTABE A, DIE NICHT NACH DEM PROTOKOLL KONTROLLIERT WERDEN (1)

ANHANG III
VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE

ANHANG IV
BEDINGUNGEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE ANSCHLIEßENDE LIEFERUNG ODER BEREITSTELLUNG OZONABBAUENDER STOFFE FÜR WESENTLICHE LABOR- UND ANALYSEZWECKE GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 6

ANHANG V
KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 1

ANHANG VI
BERICHTERSTATTUNG GEMÄß ARTIKEL 24

ANHANG VII
LIZENZVERGABESYSTEM

ANHANG VIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE

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