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Vorschrift Selbstüberwachungsverordnung

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  • Vom 13. Mai 2024 (GVOBl Schl.-H. S. 414)

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Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SüVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 13. Mai 2024 (GVOBl Schl.-H. S. 414), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl Schl.-H. S. 875, 930)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1635245

Auf Grund des § 110 Absatz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 2 Selbstüberwachung

§ 3 Betriebstagebuch

§ 4 Betriebsbericht

§ 5 Mitteilungspflicht

§ 6 Ausnahmen

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von häuslichem und kommunalem Abwasser

1. Anwendungsbereich

2. Durchführung der Selbstüberwachung

2.1 Probenahme

2.2 Durchflussmessung

2.3 Art und Umfang der Selbstüberwachung

2.4 Qualifikation des Betriebspersonals

2.5 Betrieb der Anlagen

3. Betriebsbericht

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1)
Öffentliche Kanalisationsanlagen und zugehörige Bauwerke

1. Anwendungsbereich

2. Durchführung der Selbstüberwachung

2.1 Kanäle und Leitungen

2.2 Bauwerke

3. Reinigung und Wartung

4. Kanalinformationssystem

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1)
Industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen

1. Anwendungsbereich

2. Durchführung der Selbstüberwachung

2.1 Probenahme

2.2 Durchflussmessung

2.3 Art und Umfang der Selbstüberwachung

3. Betriebsbericht

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 1)
Niederschlagswasser von Biogasanlagen

1. Anwendungsbereich

2. Allgemeines

3. Durchführung der Selbstüberwachung

3.1 Durchführung von Kontrollen

3.2. Beprobung der Direkteinleitung von Niederschlagswasser

4. Betriebsbericht

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