Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 19. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 27)
Auf Grund des§ 94 Satz 1 und 3 sowie des§ 101 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. 1 S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBI. 2023 1 Nr. 280) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:
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