Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 10. November 2023 (BAnz AT 23.11.2023 B1)
Nach Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 98, § 97 Absatz 4 und Anlage 5 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. 1 S. 1966) erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
3.4.7 Bewertung der radiologischen Lage bei Notfällen, die im Wesentlichen nur das Ausland betreffen
4.3.1.12 Ausstieg aus der Schutzstrategie für einen überregionalen oder einen regionalen Notfall (r)
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