Sachgebiet: Bodenschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 8. Agust 2023 (GV. NRW. 2023 S. 1060)
Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), verordnet die Landesregierung:
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