Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (Preisbremsenordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - PBOWiZV)
Auf Grund des § 48 Absatz 1 Nummer 1a des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), dessen Nummer 1a durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
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