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Vorschrift Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz

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Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Bayern

Vom 14. August 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 430)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1593320

1. Geltungsbereich

2. Standorteignung

3. Eingriffsregelung

3.1 Anwendungsbereich

3.2 Baubedingte Beeinträchtigungen

3.3 Naturhaushalt

3.4 Landschaftsbild

3.5 Berechnung des Ersatzgeldes

4. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bei WEA

4.1 Vorhaben im Geltungsbereich von § 6 WindBG

4.1.1 Voraussetzungen

4.1.2 Rechtsfolge: Modifizierte Artenschutzprüfung

4.1.2.1 Umgang mit planungsrelevanten Arten - Abschichtung und Untersuchungsumfang

4.1.2.1.1 Relevanzprüfung

4.1.2.1.2 Bestandserfassung am Eingriffsort

4.1.2.1.3 Prüfung der Verbotstatbestände

4.1.2.1.4 Mögliche Minderungsmaßnahmen

4.1.2.1.5 Umgang mit Fledermäusen

4.1.2.1.6 Ausnahmeprüfung

4.2 Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von § 6 WindBG

4.2.1 Vorhaben im Geltungsbereich von § 45b BNatSchG

4.2.1.1 Voraussetzungen

4.2.1.2 Rechtsfolgen

4.2.1.2.1 Umgang mit Vogelarten - Abschichtung und Untersuchungsumfang

4.2.1.2.1.1 Relevanzprüfung

4.2.1.2.1.2 Bestandserfassung am Eingriffsort

4.2.1.2.1.3 Prüfung der Verbotstatbestände

4.2.1.2.2 Umgang mit Fledermausarten - Abschichtung und Untersuchungsumfang

4.2.1.2.3 Mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

4.2.1.2.4 Ausnahmeprüfung

4.3 Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von § 45b BNatSchG

5. Repowering

6. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu Nr. 3.4 und Nr. 3.5)
Matrix zur Berechnung des Ersatzgeldes

Anlage 2 (zu Nr. 4)
Entscheidungsbaum Abgrenzung Geltungsbereich alte versus neue Rechtslage (§ 6 WindBG; § 45b BNatSchG)

Anlage 3 (zu Nr. 4.2.1.2.1.1 und Nr. 4.2.1.2.1.3)
Besonders störungsempfindliche Arten

Anlage 4 (zu Nr. 4.2.1.2.2)
Kollisionsgefährdete Fledermausarten

Anlage 5 (zu Nr. 4.1.2.1.5 und Nr. 4.2.1.2.2)
Messmasten und Gondelmonitoring

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