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Vorschrift Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung

Aktuelle Fassung

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Rechtskataster/Versionsvergleich

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Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes (Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung - HEMBV)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 7. August 2023 (BGBl. I Nr. 211)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1591532

Auf Grund des § 41 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Rechtsaufsicht über die externe Meldestelle des Bundes

§ 2 Meldekanäle

§ 3 Weitere vertrauliche Kommunikation

§ 4 Umgang mit anonymen Meldungen

§ 5 Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

§ 6 Information und Beratung

§ 7 Weitere externe Meldestelle

§ 8 Inkrafttreten

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