Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 28. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 594)
Auf Grund
des § 4 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 256) eingefügt worden ist,
des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBI. S. 256) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung
verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
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