Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), verordnet die Landesregierung:
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