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Vorschrift Indirekteinleiterverordnung

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Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Hessen

Vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 484)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1590287

Aufgrund

  1. des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87),
  2. des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 8 und § 68 des Hessischen Wassergesetzes,
  3. des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 5, 8 und 10, Abs. 3 sowie § 58 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Anzeigevoraussetzungen

§ 3 Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch Sachverständige

§ 4 Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde

§ 5 Bestehende Indirekteinleitungen

§ 6 Sachverständige Stellen2

§ 7 Kommunales Satzungsrecht

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1.1.1 zu § 2 Abs. 1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für Grundwassereinleitungen mit vorhergehenden Grundwasseranalysen

Anlage 1.1.2 zu § 2 Abs. 1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für Grundwassereinleitungen ohne vorhergehende Grundwasseranalysen

Anlage 1.2.1 zu § 2 Abs. 1
Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für die Indirekteinleitung von Grundwasser mit vorhergehenden Grundwasseranalysen

Anlage 1.2.2 zu § 2 Abs. 1
Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für die Indirekteinleitung von Grundwasser ohne vorhergehende Grundwasseranalysen

Anlage 2.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 für alle Anhänge der Abwasserverordnung

Anlage 2.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1
Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 für alle Anhänge der Abwasserverordnung

Anlage 17.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 2
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Herstellung keramischer Erzeugnisse“ (Anhang 17 der Abwasserverordnung)

Anlage 17.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 2
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Herstellung keramischer Erzeugnisse“ (Anhang 17 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 22.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Chemische Industrie“ - Formulieren (Anhang 22 der Abwasserverordnung)

Anlage 22.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Chemische Industrie“ - Formulieren (Anhang 22 Teil A Abs. 3 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 31.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung“ (Anhang 31 der Abwasserverordnung)

Anlage 31.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 2 Abs. 3 Nr. 1
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken (Anhang 31 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 38.1 zu § 2 Abs. 3 Nr. 2
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Textilherstellung, Textilveredlung“ (Anhang 38 der Abwasserverordnung)

Anlage 38.2 zu § 2 Abs. 3 Nr. 2
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Textilherstellung, Textilveredlung“ (Anhang 38 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 49.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 5
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Mineralölhaltiges Abwasser“ (Anhang 49 der Abwasserverordnung)

Anlage 49.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 5
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) für den Bereich „mineralölhaltiges Abwasser“ (Anhang 49 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 49.3 zu § 2 Abs. 2 Nr. 5
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Mineralölhaltiges Abwasser“ (Anhang 49 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 50.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 6
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Zahnbehandlung“ (Anhang 50 der Abwasserverordnung)

Anlage 50.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 6
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Zahnbehandlung“ (Anhang 50 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 52.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Chemischreinigung“ (Anhang 52 der Abwasserverordnung)

Anlage 52.2.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) für Indirekteinleitungen von Abwasser aus dem Bereich „Chemischreinigung“ (Anhang 52 der Abwasserverordnung in öffentliche Abwasseranlagen)

Anlage 52.2.2.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7
Anforderungen an die Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter für Chemischreinigungsanlagen (Anhang 52 der Abwasserverordnung)

Anlage 52.2.2.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7
Dokumentation der Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter für Chemischreinigungsanlagen - allgemeiner und wasserwirtschaftlicher Teil -

Anlage 52.3 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Chemischreinigung“ (Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 53.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 8
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)“ (Anhang 53 der Abwasserverordnung)

Anlage 53.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 8
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) für Indirekteinleitungen von Abwasser für den Bereich „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid- Fotografie)“ (Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen)

Anlage 53.3 zu § 2 Abs. 2 Nr. 8
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Be- reich „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)“ (Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 55.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 9
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Wäschereien“ (Anhang 55 der Abwasserverordnung)

Anlage 55.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 9
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Wäschereien“ (Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anhang 1 zu § 2 Abs. 1 und 2
Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Indirekteinleitung von Grundwasser

Anhang 2 zu § 3 Abs. 3
Indirekteinleiterüberwachung durch Sachverständige

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