Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 11. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 124 S. 1), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 124 S. 15)
Die Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt vom 11. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 124 S. 15) treten gemäß Artikel 3 Absatz 5 desselben Gesetzes am 1. Januar 2026 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
§ 22 Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt, Feststellung der Herstellereigenschaft
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