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Vorschrift Hinweisgeberschutzgesetz

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  • Vom 31. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 140)

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Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 31. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 140), geändert durch Artikel a6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 438)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1576807

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen

§ 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

§ 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

Abschnitt 2
Meldungen

Unterabschnitt 1
Grundsätze

§ 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung

§ 8 Vertraulichkeitsgebot

§ 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 11 Dokumentation der Meldungen

Unterabschnitt 2
Interne Meldungen

§ 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

§ 13 Aufgaben der internen Meldestellen

§ 14 Organisationsformen interner Meldestellen

§ 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde

§ 16 Meldekanäle für interne Meldestellen

§ 17 Verfahren bei internen Meldungen

§ 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

Unterabschnitt 3
Externe Meldestellen

§ 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes

§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder

§ 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle

§ 23 Weitere externe Meldestellen

§ 24 Aufgaben der externen Meldestellen

§ 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung

§ 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen

Unterabschnitt 4
Externe Meldungen

§ 27 Meldekanäle für externe Meldestellen

§ 28 Verfahren bei externen Meldungen

§ 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen

§ 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

§ 31 Abschluss des Verfahrens

Abschnitt 3
Offenlegung

§ 32 Offenlegen von Informationen

Abschnitt 4
Schutzmaßnahmen

§ 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

§ 34 Weitere geschützte Personen

§ 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit

§ 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr

§ 37 Schadensersatz nach Repressalien

§ 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung

§ 39 Verbot abweichender Vereinbarungen

Abschnitt 5
Sanktionen

§ 40 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 41 Verordnungsermächtigung

§ 42 Übergangsregelung

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