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Vorschrift Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln (TRBS 1116)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: November 2022 (GMBl 2023, S. 532)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1571083

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Qualifikation

2.2 Qualifizierung

2.3 Unterweisung

2.3.1 Unterweisung vor dem erstmaligen Verwenden von Arbeitsmitteln

2.3.2 Wiederkehrende Unterweisung

2.4 Betriebsanweisung

2.5 Beauftragung von Beschäftigten

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte

3.2 Gefährdungsbeurteilung

3.3 Betriebsanweisung

3.4 Unterweisung

3.5 Qualifikation von beauftragten Beschäftigten

3.6 Durchführung der Qualifizierung

3.7 Beauftragung von Beschäftigten

4 Anforderungen an die Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten

4.1 Allgemeines

4.2 Anforderungen an den Aufbau der Qualifizierung

4.3 Sächliche Anforderungen zur Qualifizierung

4.4 Anforderungen an Qualifizierende

4.5 Zeitlicher Umfang

4.6 Lernerfolgskontrolle

4.7 Auf Einzelfälle bezogene Qualifizierungsmaßnahmen

5 Beispiele für Anforderungen an die Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten

5.1 Bedienen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder Fahrerstand

5.2 Bedienen von Teleskopstaplern

5.3 Bedienen von Hubarbeitsbühnen

5.4 Bedienen von Kranen

5.5 Bedienen von Baggern und Ladern

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