Aufgrund des § 22 Abs. 1 und 3 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), werden im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Minister nach Anhörung des Landesforstausschusses für die besondere Förderung folgende Kostenbeiträge für Leistungen des Landesbetriebes Hessen-Forst nach der Verordnung über die Art und den Umfang der allgemeinen und besonderen Förderung des Privatwaldes (PWaldFöV) vom 14. Dezember 2022 (GVBl. S. 786) festgelegt:
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