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Vorschrift Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

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  • Vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2592)

  • Vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035)

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Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 202 S. 18)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1548772

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Beauftragter und Internetadressen

§ 2 Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher

§ 3 Vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil

§ 4 Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden

§ 5 Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften

§ 6 Erstattungsanspruch der Lieferanten

§ 7 Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten

§ 8 Antragsverfahren für die Vorauszahlung an Erdgaslieferanten

§ 9 Antragsverfahren für den Erstattungsanspruch von Wärmeversorgungsunternehmen

§ 10 Endabrechnung bei Lieferanten, Erstattungsanträge von Erdgaslieferanten und Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten

§ 10a Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten

§ 11 Sozialrechtliche Regelung

§ 12 Unpfändbarkeit

§ 13 Mitwirkung der Kreditinstitute

§ 14 Mitwirkung der Bundesnetzagentur

§ 15 Evaluierung

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