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Vorschrift Berliner Informationsfreiheitsgesetz

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  • Vom 15. Oktober 1999, GVBl. 1999 S. 561, zuletzt geändert am 7. Juli 2016, GVBl. S. 434

  • Vom 15. Oktober 1999, GVBl. 1999 S. 561, zuletzt geändert am 30. Mai 2016, GVBl. S. 282, 287

  • Vom 15. Oktober 1999, GVBl. 1999 S. 561, zuletzt geändert am 23. Juni 2015, GVBl. S. 285

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Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Berlin

Vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999 S. 561), zuletzt geändert am 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.154246

Abschnitt 1:
Informationsrecht

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Informationsrecht

§ 4 Umfang der Informationsfreiheit

Abschnitt 2:
Einschränkungen des Informationsrechts

§ 5 Amtsverschwiegenheit

§ 6 Schutz personenbezogener Daten

§ 7 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 7a Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen

§ 8 Angaben über Gesundheitsgefährdungen

§ 9 Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung

§ 10 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

§ 11 Gefährdung des Gemeinwohls

§ 12 Beschränkte Akteneinsicht oder Aktenauskunft

Abschnitt 3:
Verfahren

§ 13 Antragstellung, Durchführung der Akteneinsicht und Aktenauskunft

§ 14 Entscheidung, Anhörung der Betroffenen

§ 15 Begründungspflicht, Bescheidungsfrist

§ 16 Kosten

§ 17 Veröffentlichungspflichten, Aktenverzeichnisse

§ 18 Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht

§ 18a Umweltinformationen

Abschnitt 4:
Schlussvorschriften

§ 19 Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

§ 20 Änderung des Berliner Pressegesetzes

§ 21 Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin

§ 22 (aufgehoben)

§ 23 Inkrafttreten

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