Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 22. April 2022 (SächsGVBl. S. 318)
Auf Grund des § 33 Nummer 1 bis 17 und 20 bis 24 sowie des § 35 Absatz 1 Nummer 26 des Sächsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBI. S. 310), von denen durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBI. S. 254) § 33 Nummer 23 und 24 eingefügt sowie § 35 Absatz 1 Nummer 26 geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
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