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Vorschrift Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

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Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung - 2. WindSeeV)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 58)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1501171

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verordnet auf Grund des § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) im Einvernehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Feststellung der Eignung

Kapitel 1
Eignungsfeststellung

§ 3 Feststellung der Eignung

Kapitel 2
Vorgaben für das spätere Vorhaben

Abschnitt 1
Allgemeines

Unterabschnitt 1
Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt

§ 4 Monitoring

§ 5 Verlegung und Dimensionierung von parkinternen Seekabelsystemen

§ 6 Vermeidung oder Verminderung von Emissionen

§ 7 Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen

§ 8 Zeitliche Koordination von Rammarbeiten

§ 9 Abfälle

§ 10 Korrosionsschutz

§ 11 Anlagenkühlung

§ 12 Abwasser

§ 13 Ölgehalt des Drainagewassers

§ 14 Löschschaum auf Hubschrauberlandedecks

§ 15 Dieselgeneratoren

§ 16 Kolk- und Kabelschutz

Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- und Luftverkehrs

§ 17 Kennzeichnung

Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs

§ 18 Seeraumbeobachtung

§ 19 Bauweise

§ 20 Verkehrssicherung während der Bauphase

§ 21 Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte

§ 22 Risikomindernde Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs

Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs

§ 23 Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen

§ 24 Hubschrauberlandedeck

§ 25 Flugkorridore

§ 26 Turmanstrahlung

§ 27 Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Unterabschnitt 5
Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

§ 28 Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

Unterabschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 29 Grundsatz

§ 30 Evakuierung, Rettung und notfallmedizinische Versorgung sowie Brand- und Explosionsschutz

§ 31 Eingriff in den Baugrund

§ 32 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz

§ 33 Sonstige Pflichten

Unterabschnitt 7
Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen

§ 34 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen

§ 35 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen

§ 36 Einspeisung am Netzanschlusspunkt

Unterabschnitt 8
Sonstige Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens

§ 37 Konstruktion

§ 38 Ermittlung, Dokumentation und Meldung von Objekten und errichteten Anlagen

Abschnitt 2
Besondere Vorgaben für die Fläche N-7.2

§ 39 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern

Teil 3
Feststellung der zu installierenden Leistung

§ 40 Feststellung der zu installierenden Leistung

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 41 Inkrafttreten

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