Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 200-29-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
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